Satzung der Relais-Interessen-Gemeinschaft Steinberg e.V.

§ 1 Name und Ziele

Der Verein führt den Namen „Relais-Interessen-Gemeinschaft (RIG) Steinberg e. V.“ .
Er hat seinen Sitz in Goslar und ist unter der Nr. 200574 am 24. Juli 2009
in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Braunschweig eingetragen.
Der Verein arbeitet kooperativ zusammen mit dem Deutschen Amateur-Radio-Club (DARC) e. V.
34225 Baunatal und seinen Ortsverbänden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabenstellung

Das Satzungsziel ist die Unterhaltung der Amateur-Relaisfunkstelle Steinberg bei Goslar und das
Betreiben des internationalen Amateurfunkdienstes auf technisch-wissenschaftlicher Grundlage
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Relaisfunkstelle dient ausschließlich der Kommunikation zwischen lizenzierten Funkamateuren
aller Nationen im Rahmen der Völkerverständigung gemäß Amateurfunkgesetz vom 14. März 1949
und der Neufassung vom 23. Juni 1997.

In Not- und Katastrophenfällen können die öffentlichen Rettungs- und Hilfsdienste bei ihren Einsätzen
unterstützt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin werden auch keine Personen durch Ausgaben, die
nicht der Unterhaltung der Amateur- Relaisfunkstelle dienen oder durch sonstige unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Besitz einer
Amateurfunkgenehmigung nach dem Amateurfunkgesetz sind oder eine solche anstreben.
Ferner gibt es fördernde Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Die Mitgliedschaft wird, soweit sie nicht durch die Beteiligung an der Gründung erworben wurde, durch
eine schriftliche Betrittserklärung bewirkt.
Für Minderjährige muß der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand schriftlich.
Ein einseitiger Beitritt zum Verein ist ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen und muß spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.

Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des
Vereins. Bei Beitragsrückstand kann ebenfalls ein Ausschluß erfolgen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Sein Beschluß wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres durch erteilten Bankeinzug
erhoben oder ist auf das Vereinskonto zu überweisen.
Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Versammlungen einladen.

Sie werden schriftlich oder per E-Mail spätestens 4 Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen.

Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlußfähig.
Spätere Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen der Zulassung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre stimmberechtigt.
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit
der gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes und mit 2/3-Mehrheit über
Satzungsänderungen.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit kann jedes Vorstandsmitglied abberufen
werden. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt
werden. Gleichzeitig ist eine Nachwahl erforderlich.
Die Abwahl ist ungültig, wenn die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens ein Drittel aller
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt.
Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Unterschriftensammlung
stattzufinden.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt.
Der Protokollführer wird aus der Versammlung gewählt.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen:

dem Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Relaisverantwortlichen.

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der Schatzmeister oder der Relaisverantwortliche den Vorsitzenden nur
vertreten, wenn dieser verhindert ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nach Bedarf kann der Vorstand durch Beschluß der Mitgliederversammlung erweitert werden.
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

§ 9 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Vereins kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den DARC e.V. Baunatal, Distrikt „H“ Niedersachsen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Amateurfunk ( z. B. Unterhalt von Relaisfunkstellen)
zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung wurde am 14. Juni 2009 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anmerkung:

Die Fassung der Satzung wurde am 24. 7. 2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Braunschweig eingetragen.

unterschrieben:

1. Haselbach, Martin DC8MH

2. Weißer, Dr. Günter DJ6RL

3. Hartmann, Hans DF5AN

4. Helmbrecht, Klaus DJ4JI

5. Oppermann, Mathias DG6ABK

6. Kaufmann, Adalbert DJ3KM

7. Skowronek, Ernest DK6KJ